A. Verein
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Das Kompetenzzentrum Großsiedlungen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, die Förderung der Entwicklungshilfe, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Eintreten für eine ökologisch, sozial und infrastrukturell verträgliche und nachhaltige Entwicklung der in industrieller Bauweise errichteten Großsiedlungen in den Städten Mittel- und Osteuropas unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine Zersiedelung naturbelassener Flächen oder deren Verbrauch zu vermeiden;
- die Vermittlung der in Deutschland gesammelten Erfahrungen bei der Entwicklung von Großsiedlungen in industrieller Bauweise;
- Hinweise auf die baulichen, sozialen, finanziellen und ökologischen sowie städtebaulichen und die Raumordnung betreffenden Folgen unterlassener Sanierungen;
- Aufbau eines Netzwerks zwischen der Bundesrepublik Deutschland auf der einen und den Mittel- und Osteuropa-Staaten auf der anderen Seite zur Kompetenzbündelung in allen Fragen der Entwicklung von Großsiedlungen und zur Darstellung der Problemsituation benachteiligter Siedlungsstrukturen in Mittel- und Osteuropa gegenüber der Europäischen Union;
- Schulung von Mitarbeitern der Wohnungswirtschaft in Mittel- und Osteuropa in allen bautechnischen und wohnungswirtschaftlichen Fragen;
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein veröffentlicht die im Rahmen seiner oben beschriebenen Tätigkeit die Ergebnisse seiner Arbeit und die Arbeit seiner Organe (insbesondere der Arbeitsgruppen) unverzüglich und in angemessener Weise. Die freie Zugänglichkeit zu diesen Informationen wird durch die Wahl geeigneter Medien gewährleistet.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Eintreten für eine ökologisch, sozial und infrastrukturell verträgliche und nachhaltige Entwicklung der in industrieller Bauweise errichteten Großsiedlungen in den Städten Mittel- und Osteuropas unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine Zersiedelung naturbelassener Flächen oder deren Verbrauch zu vermeiden;
- die Vermittlung der in Deutschland gesammelten Erfahrungen bei der Entwicklung von Großsiedlungen in industrieller Bauweise;
- Hinweise auf die baulichen, sozialen, finanziellen und ökologischen sowie städtebaulichen und die Raumordnung betreffenden Folgen unterlassener Sanierungen;
- Aufbau eines Netzwerks zwischen der Bundesrepublik Deutschland auf der einen und den Mittel- und Osteuropa-Staaten auf der anderen Seite zur Kompetenzbündelung in allen Fragen der Entwicklung von Großsiedlungen und zur Darstellung der Problemsituation benachteiligter Siedlungsstrukturen in Mittel- und Osteuropa gegenüber der Europäischen Union;
- Schulung von Mitarbeitern der Wohnungswirtschaft in Mittel- und Osteuropa in allen bautechnischen und wohnungswirtschaftlichen Fragen;
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein veröffentlicht die im Rahmen seiner oben beschriebenen Tätigkeit die Ergebnisse seiner Arbeit und die Arbeit seiner Organe (insbesondere der Arbeitsgruppen) unverzüglich und in angemessener Weise. Die freie Zugänglichkeit zu diesen Informationen wird durch die Wahl geeigneter Medien gewährleistet.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Kompetenzzentrum Großsiedlungen".
(2) Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, trägt er den Zusatz "e. V.".
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, trägt er den Zusatz "e. V.".
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person, Behörden sowie jede sonstige Organisation, die nach bürgerlichem Recht Vereinsmitglied sein kann, werden. Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren erklärt werden kann;
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren erklärt werden kann;
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
C. Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand sowie
3. der besondere Vertreter als Geschäftsführer.
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand sowie
3. der besondere Vertreter als Geschäftsführer.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich - nach Möglichkeit im ersten Quartal des jeweiligen Jahres - abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
a) Satzungsänderungen,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
c) den Abschluss von Verträgen mit hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins,
d) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
f) Genehmigung der Jahresrechnung,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt haben. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
a) Satzungsänderungen,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
c) den Abschluss von Verträgen mit hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins,
d) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
f) Genehmigung der Jahresrechnung,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt haben. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 6 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) den stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schriftführer/in,
d) der/dem Schatzmeister/in sowie
e) weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern.
Der Vorstand des Vereins soll mindestens 7, höchstens 15 Vorstandsmitglieder aufweisen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Amtsperiode von 2 Jahren gewählt.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, nur Mitglieder des Vereins bzw. deren gesetzliche Vertreter bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(4) Scheidet während der Dauer der Amtsperiode der Vorsitzende aus oder legt sein Amt nieder, so entscheidet der Vorstand im Übrigen darüber, welcher seiner Stellvertreter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorsitz übernimmt. Verliert während der Dauer der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsbefugnis für ein Mitglied oder wird die Mitgliedschaft der vertretenen juristischen Person beendet, scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, sofern nicht eine Mitgliedschaft als natürliche Person begründet wird.
(5) Die Amtsperiode eines Vorstands beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen des Vorstandes durchgeführt wurden. Die Amtsperiode endet nach 2 Jahren und der Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung festgelegt wird.
(7) Der Vorstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung Kraft dieser Satzung zuständig ist.
(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins;
c) Vorschläge zur Einsetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien;
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplanentwurf für jedes Geschäftsjahr sowie
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(9) Der Vereinsvorstand ist verpflichtet
a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen umzusetzen,
b) die Geschäftsführung zu überwachen sowie
c) auf Anliegen der Mitglieder einzugehen.
(10) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Den stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegen standswert von mehr als € 20.000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(11) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Quartal zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von 1 Woche durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
a) der/dem Vorsitzenden,
b) den stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schriftführer/in,
d) der/dem Schatzmeister/in sowie
e) weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern.
Der Vorstand des Vereins soll mindestens 7, höchstens 15 Vorstandsmitglieder aufweisen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Amtsperiode von 2 Jahren gewählt.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, nur Mitglieder des Vereins bzw. deren gesetzliche Vertreter bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(4) Scheidet während der Dauer der Amtsperiode der Vorsitzende aus oder legt sein Amt nieder, so entscheidet der Vorstand im Übrigen darüber, welcher seiner Stellvertreter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorsitz übernimmt. Verliert während der Dauer der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsbefugnis für ein Mitglied oder wird die Mitgliedschaft der vertretenen juristischen Person beendet, scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, sofern nicht eine Mitgliedschaft als natürliche Person begründet wird.
(5) Die Amtsperiode eines Vorstands beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen des Vorstandes durchgeführt wurden. Die Amtsperiode endet nach 2 Jahren und der Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung festgelegt wird.
(7) Der Vorstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung Kraft dieser Satzung zuständig ist.
(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins;
c) Vorschläge zur Einsetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien;
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplanentwurf für jedes Geschäftsjahr sowie
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(9) Der Vereinsvorstand ist verpflichtet
a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen umzusetzen,
b) die Geschäftsführung zu überwachen sowie
c) auf Anliegen der Mitglieder einzugehen.
(10) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Den stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegen standswert von mehr als € 20.000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(11) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Quartal zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von 1 Woche durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7 Der besondere Vertreter
(1) Der besondere Vertreter führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der besondere Vertreter wird vom Vorstand berufen. Er erhält eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und ist beratendes, nicht stimmberechtigtes Vorstandsmitglied.
(3) Er ist insbesondere zuständig für alle Tätigkeiten, die im Rahmen der laufenden Verwaltung des Vereins anfallen, u. a. die Fertigung von Niederschriften über Sitzungen der Vereinsorgane, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts.
(4) Insoweit vertritt der besondere Vertreter als Geschäftsführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
(5) Zur Geschäftsführung kann er sich auch Dritter, die nicht notwendig Mitglieder sein müssen, bedienen.
(2) Der besondere Vertreter wird vom Vorstand berufen. Er erhält eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und ist beratendes, nicht stimmberechtigtes Vorstandsmitglied.
(3) Er ist insbesondere zuständig für alle Tätigkeiten, die im Rahmen der laufenden Verwaltung des Vereins anfallen, u. a. die Fertigung von Niederschriften über Sitzungen der Vereinsorgane, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts.
(4) Insoweit vertritt der besondere Vertreter als Geschäftsführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
(5) Zur Geschäftsführung kann er sich auch Dritter, die nicht notwendig Mitglieder sein müssen, bedienen.
§ 8 Arbeitsgruppen
(1) Die Anzahl und die Arbeitsinhalte von ggf. einzurichtenden Arbeitsgruppen beschließt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.
(2) Jedes Mitglied kann sich für die Mitgliedschaft in einer oder mehreren Arbeitsgruppen entscheiden. Es hat das Recht, an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen, auch wenn es nicht Mitglied dieser Arbeitsgruppen ist.
(3) Jede Arbeitsgruppe muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
(4) Die Sitzungen der jeweiligen Arbeitsgruppen werden vom Geschäftsführer nach Bedarf einberufen und betreut und sollten mindestens einmal innerhalb eines Quartals zusammentreten.
(5) Die Arbeitsgruppen legen ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.
(6) Beschlüsse fassen die Arbeitsgruppen mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Jedes Mitglied kann sich für die Mitgliedschaft in einer oder mehreren Arbeitsgruppen entscheiden. Es hat das Recht, an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen, auch wenn es nicht Mitglied dieser Arbeitsgruppen ist.
(3) Jede Arbeitsgruppe muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
(4) Die Sitzungen der jeweiligen Arbeitsgruppen werden vom Geschäftsführer nach Bedarf einberufen und betreut und sollten mindestens einmal innerhalb eines Quartals zusammentreten.
(5) Die Arbeitsgruppen legen ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.
(6) Beschlüsse fassen die Arbeitsgruppen mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
D. Haushalt
§ 9 Haushaltsplan und Jahresrechnung
(1) Die laufenden Ausgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sowie Spenden gedeckt. Für Investitionen oder einmalige Maßnahmen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen werden.
(2) Solange der Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen ist, darf der Vorstand höchstens so viele Aufwendungen vornehmen, die pro Monat einem Zwölftel des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes entsprechen.
(2) Solange der Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen ist, darf der Vorstand höchstens so viele Aufwendungen vornehmen, die pro Monat einem Zwölftel des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes entsprechen.
§ 10 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens alle 6 Monate und nach Schluss eines Geschäftsjahres eine eingehende Geschäfts- und Kassenprüfung vorzunehmen und darüber Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen.
§ 11 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
E. Schlussvorschriften
§ 12 Auflösung des Vereins und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschließen (siehe § 6 Abs. 4). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins (Berlin).
§ 14 Übergangsvorschriften
Sofern vom Registergericht oder dem Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Für derartige Satzungsänderungen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich.
B E I T R A G S O R D N U N G
gemäß § 3 (3) der Satzung des Kompetenzzentrums Großsiedlungen e. V.
§ 1
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für:
1. Natürliche Personen 50 Euro.
2. Selbständige, freiberuflich Tätige sowie kleine Unternehmen bzw. Genossenschaften 500 – 1.000 Euro
3. Mittlere Unternehmen bzw. Genossenschaften und Behörden 1.000 – 5.000 Euro
4. Große Unternehmen ab 5.000 Euro.
§ 2
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus jeweils im Januar fällig.
§ 3
(1) Diese Beitragsordnung tritt am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Sie wird erstmals mit dem Ziel der Anpassung zum 01.01.2005 überprüft.
§ 4
Über die durch die Mitglieder zu leistenden Mitgliedsbeiträge hinausgehende Beträge gelten als Spenden; über diese stellt der Verein Spendenquittungen aus.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für:
1. Natürliche Personen 50 Euro.
2. Selbständige, freiberuflich Tätige sowie kleine Unternehmen bzw. Genossenschaften 500 – 1.000 Euro
3. Mittlere Unternehmen bzw. Genossenschaften und Behörden 1.000 – 5.000 Euro
4. Große Unternehmen ab 5.000 Euro.
§ 2
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus jeweils im Januar fällig.
§ 3
(1) Diese Beitragsordnung tritt am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Sie wird erstmals mit dem Ziel der Anpassung zum 01.01.2005 überprüft.
§ 4
Über die durch die Mitglieder zu leistenden Mitgliedsbeiträge hinausgehende Beträge gelten als Spenden; über diese stellt der Verein Spendenquittungen aus.
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Großsiedlungen e.V.
Riesaer Straße 2
12627 Berlin
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Telefon: +49 30 9940 1242
Telefax: +49 30 9940 1244
E-Mail: info@gross-siedlungen.de
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